Schwer verletzter Ladendetektiv erhält keine Entschädigung.
BIBERACH. Ein Ladendetektiv, der sich leichtfertig in Gefahr bringt und dabei verletzt wird, hat keinen Anspruch auf sogenannte Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der betroffene Ladendetektiv wollte in einem Lebensmittelmarkt in Biberach verhindern, dass zwei junge Männer den Markt kurz vor Ladenschluss betreten. Die beiden ignorierten die Anweisungen jedoch und es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung in deren Zuge der Detektiv versuchte, die jungen Männer aus dem Laden zu schieben. Aufgrund des Tumultes wollte ein Mitarbeiter des Marktes ursprünglich die Polizei rufen, sah jedoch davon ab, weil es ihm schien, dass sich die Lage beruhigen würde. Als sich die Auseinandersetzung jedoch kurz drauf verschärfte, alarmierte der Mitarbeit letztlich doch die Ordnungshüter.
Amtsgericht verurteilt Schläger zu zwei Jahren
In der Zwischenzeit eskalierte der Streit allerdings und einer der beiden jungen Männer schlug dem Ladendetektiv mehrere Male mit der Faust ins Gesicht. Der Detektiv erlitt durch die brutalen Schläge unter anderem einen Bruch des Augenhöhlenbodens. Das Amtsgericht Biberach verurteilte den Schläger wegen dieser und anderer Taten folgerichtig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.
Leichtfertig selbst in Gefahr gebracht
Einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) steht dem verletzten Ladendetektiv hingegen nicht zu, entschied in einem anderen Verfahren das Landessozialgericht. Zwar sei der Kläger Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden. Es seien jedoch diejenigen von der Versorgung ausgeschlossen, die sich selbst bewusst, ohne beachtlichen Grund oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden.
Nach Einschätzung des Gerichts lag eine leichtfertige Selbstgefährdung des Ladendetektivs vor. Denn er hätte erkennen können und müssen, dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation führe. Dadurch, dass er den Täter versucht habe aus dem Laden zu schieben, habe er sich grob fahrlässig selbst gefährdet, weil er nicht erkannt habe, dass das zu einer weiteren Eskalation der Situation führen könne.
Ansprüche gegen Täter bleiben unberührt
Selbstverständlich, so das Gericht, blieben von dieser Entscheidung die Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Täter unberührt. Die Entscheidung bezöge sich ausschließlich auf eine Entschädigung durch den Staat. Will heißen: Das Verhalten des Klägers biete keine Veranlassung, ihn mit staatlichen Mitteln dafür zu entschädigen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen sei. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe der Kläger vielmehr durch sein leichtsinniges Verhalten vereitelt.
Quelle: kostenlose-urteile.de
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