Dortmund. Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach einer ordentlichen Kündigung einseitig freistellen, kann der Gekündigte die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einklagen. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Betriebsbedingte Kündigung
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde der Chefredakteur einer Online-Redaktion aufgrund betriebsbedingter Gründe ordentlich gekündigt. Obwohl nach dem Tarifvertrag die Kündigung erst zum 31.05.2022 wirkte, stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung einseitig von der Arbeit frei.
Sämtliche Zugänge gesperrt
Er durfte damit nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Zudem wurden ihm sämtliche Zugänge gesperrt. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Zudem beantragte er via einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Stuttgart den Antrag zurückgewiesen.
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
In der Folge ging der Arbeitnehmer in die Berufung und zog vor das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Dieses entschied zu seinen Gunsten. Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, der mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig. Dem Beschäftigungsanspruch stehen keine betrieblichen Belange entgegen.
Negative Auswirkungen auf den Ruf des Arbeitnehmers
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege zudem ein sogenannter Verfügungsgrund vor. Es sei zu beachten, dass die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers bei seinen Kollegen den Verdacht erheblicher Versäumnisse oder gar Verfehlungen seinerseits begründen können. Denn eine Freistellung ohne entsprechende Rechtsgrundlage setze erhebliche, das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegende arbeitgeberseitige Belange voraus.
Quelle: kostenlose-urteile.de